AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma F.Wilms GmbH & Co. KG, 

Am Gut Wolf 17, 52070 Aachen
(in der Fassung vom 1. Januar 2019)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten in ihrer zum Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung bzw. Handlung jeweils gültigen Fassung für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Handlungen und Erklärungen.

(2) Es gelten ausschließlich diese AGB, insbesondere unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Geschäftspartner bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Geschäftspartner bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag ab-weichend von unseren AGB, insbesondere Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere AGB, insbesondere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(3) Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern, sondern nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichen Sondervermögen. Diese Personen werden im Rahmen der vorliegenden AGB einheitlich als „Geschäftspartner“ bezeichnet. Als Un-ternehmer anzusehen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Durch Absenden eines Angebots zum Vertragsschluss bzw. durch die Annahme des Angebotes der durch uns erklärt sich der Geschäftspartner mit der Geltung dieser AGB einverstanden.

(5) Wird eine Dauergeschäftsbeziehung vereinbart, gelten die AGB für die gesamte Geschäftsbeziehung, d.h. auch für alle darauffolgenden Aufträge, selbst wenn im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB Bezug genommen wird.

§ 2
Vertragsabschluss; Liefer-/Leistungsbedingungen

(1) Innerhalb unserer Produktkataloge, Broschüren oder sonstigen Produktblättern oder -beschreibungen aufgeführte Produkte, ggf. mit Preisangaben, stellen keine für uns bindenden Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Ge-schäftspartner dar. Im Einzelnen ist der Ablauf wie folgt: 

Nachdem sich der Geschäftspartner in dem Online-Shop eingeloggt hat, können Produkte mit ei-ner gewünschten Anzahl in den Warenkorb gelegt werden (Button: "In den Warenkorb“). Mit dem Button „Warenkorb bearbeiten“ kann der Warenkorb sodann beliebig geändert werden. Mit dem Button "Zur Kasse“ gelangt der Geschäftspartner zur Kasse und kann die Bestellung noch einmal prüfen. Die Auswahl des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ nach Anklicken der Checkbox „Ich habe die AGB Ihres Shops gelesen und bin mit deren Geltung einverstanden.“ führt die rechts-verbindliche Absendung des Kaufangebots aus.

(2) Durch Absenden der Bestellung gibt der Geschäftspartner ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB zum Kauf des betreffenden Produkts (Ware) ab. 

(3) Der Kaufvertrag kommt in jedem Fall erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung in Textform durch uns zustande. Die Beschreibung und wesentlichen Merkmale der Ware bestimmen sich nach den Angaben in der Bestellung und Auftragsbestätigung, wobei die Regelungen gemäß Absätzen 5 und 6 unberührt bleiben. 

(4) Alle Produkte und Preise in unserem Produktkatalog stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit sowie der Selbstbelieferung und solange der Vorrat reicht. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit bzw. der fehlenden Selbstbelieferung der bestellten Ware werden wir den Geschäftspartner unverzüglich hierüber informieren. Stellen sich solche Umstände nach Vertragsschluss heraus, kann der Geschäftspartner in diesem Fall von dem Vertrag zurücktreten, wobei bereits geleistete Zahlungen des Geschäftspartners selbstverständlich unverzüglich erstattet werden..

(5) Die Kaufsachen können jeweils in Farbe und optischer Beschaffenheit von den Fotos abweichen, die in dem Online-Shop von den Kaufsachen abgebildet sind, weil es sich vielfach um Einzelan-fertigungen handelt.

(6) Wir haben die Produktangaben und -informationen in unserem Produktkatalog sowie in unseren Broschüren, Produktblättern etc. sorgfältig zusammengestellt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen Druckfehler auftreten oder bei Sonderanfertigungen Abweichungen, inklusive Preisänderungen, eintreten. Wir übernehmen aus diesem Grund keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit von Zahlenangaben in Produktkatalogen, Broschüren, Produktblättern oder sonstigen Produktbeschreibungen, es sei denn, dass Abweichendes ausdrücklich vereinbart worden ist.

(7) Von uns verwendete Größenangaben, technische Angaben und werblichen Aussagen stellen keine Garantie für zugesicherte Eigenschaften dar, sondern sind als bloße Beschaffenheitsangaben zu verstehen.

(8) Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall liefern wir die Kaufsache erst nach vollständiger vorbehaltloser Zahlung des Kaufpreises aus.

(9) Ist eine Lieferung vereinbart, beauftragt der Geschäftspartner uns damit, die bestellte Kaufsache an die von dem Geschäftspartner genannte Lieferanschrift auf Kosten und auf Gefahr des Ge-schäftspartners zu liefern. Die Sachgefahr geht in diesem Fall auf den Geschäftspartner mit Übergabe an die von uns beauftragte und ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson über, die der Geschäftspartner zu benennen hat (Schickschuld). Dies gilt auch in Fällen, in denen ausnahmsweise vereinbart wird, dass wir abweichend die Kosten des Transports tragen. In Fällen, in denen die Kaufsache von uns ausnahmsweise aufgrund gesonderter Vereinbarung in Geschäftsräumen an den Geschäftspartner ausgeliefert wird (Holschuld), geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem wir bzw. die von uns beauftragte Verkaufsperson den Geschäftspartner darüber informiert, dass die Kaufsache zur Abholung bereit steht. Verzögert sich die Versendung oder Abnahme der versandbereiten Ware wegen von uns nicht zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr auf den Geschäftspartner mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige über.

(10) Zur Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen sind wir bei Störungen des Betriebsablaufs und/oder Transportmöglichkeiten durch höhere Gewalt nicht verpflichtet. Im Falle höherer Gewalt – dazu zählen insbesondere Feuer, Explosion, Überschwemmungen, Piraterie, terroristische Anschläge oder Drohungen, unverschuldete behördliche Anordnungen und Maßnahmen, Streik und Aussperrung, Rohstoffmangel, nachträglicher Wegfall oder Einschränkung von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, z.B. aufgrund von Embargos, Naturgewalten, Krieg, Aufruhr, Brandstiftung oder ähnlichen Ereignissen, oder andere vergleichbare Umstände bei uns, unserem mit der Lieferung betrauten Logistikpartner, dem Produzenten oder bei den mit der Lieferung der zur Produktion erforderlicher Materialen betrauten Lieferanten, sind wir von der Pflicht zur rechtzeitigen Lie-ferung entbunden. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Lieferung der Kaufsache aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die nach Vertragsschluss eingetreten oder uns unverschuldet erst dann bekannt geworden sind, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

(11) Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten; erfolgt diese ohne unser Verschulden nicht, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.

(12) Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche des Geschäftspartners aus verspäteter oder nicht vorgenommener Lieferung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden 

Schaden begrenzt. Das Rücktrittsrecht des Geschäftspartners bleibt unberührt, kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für den Geschäftspartner unzumutbar geworden ist.

(13) Der Umtausch verkaufter Ware ist ausgeschlossen.

(14) Wir sind zur sofortigen Liefereinstellung berechtigt und von der Erfüllung noch laufender Lieferaufträge entbunden, wenn der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder ein solcher anderweitig gestellt wird oder mangels Masse abgewiesen wird, seine Zahlungen einstellt, der Firmeninhaber in Folge von Zahlungsschwierigkeiten wechselt, ein Scheck- oder Wech-selprotest stattfindet oder der Geschäftspartner unserem Ersuchen nicht nachkommt, für die bestehenden Forderungen ausreichende Sicherheiten zu bestellen, es sei denn, der Geschäftspartner erfüllt die Kaufpreiszahlung im Voraus.

§ 3
Kaufpreis, Fälligkeit, Zahlungsweise, Einwendungsausschluss bei Rechnungen

(1) Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am jeweiligen Tag der Lieferung gültigen Preisen und Geschäftsbedingungen.

(2) Zusätzlich zu dem Kaufpreis für die jeweilige Kaufsache hat der Geschäftspartner die entstehenden Transportkosten wie folgt zu zahlen: 

a) Nationale Lieferungen mit einem Warenwert < EUR 350,00: Frachtpauschale von EUR 5,80.

b) Nationale Lieferungen mit einem Warenwert ab EUR 350,00: frachtkostenfrei

c) Lieferungen nach Nl/B/Lux mit einem Warenwert < EUR 350,00: Frachtpauschale von EUR 14,95

d) Lieferungen nach Nl/B/Lux mit einem Warenwert ab EUR 350,00: frachtkostenfrei

e) Lieferungen in andere Länder: Hier sind die Transportkosten einzelfallabhängig und werden dem Kunden gesondert mitgeteilt.

(3) Der Kaufpreis ist nach Maßgabe der Vereinbarung im jeweiligen Einzelfall zur Zahlung fällig. Für die rechtzeitige Zahlung ist der Tag der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf unserem Ge-schäftskonto maßgeblich. Wird das genannte Zahlungsziel überschritten, so kommt der Ge-schäftspartner ohne weitere Mahnung in Verzug. 

(4) Fällige Forderungen sind ab Eintritt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit mit 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, in jedem Fall jedoch mindestens mit einem Zinssatz von 10 % zu verzinsen. Der zu verzinsende Betrag ist der Bruttoendbetrag der fälligen Rechnung. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere das Recht, einen höheren Verzugs-schaden geltend zu machen, bleiben davon unberührt.

(5) Zur Aufrechnung ist der Geschäftspartner nur im Falle unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder voll anerkannter Gegenforderungen berechtigt. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten. Letztere müssen zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 4
Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen durch uns oder durch unsere Vertriebspartner gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner vor.

(2) Unabhängig von der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bleibt der Vertrag bestehen, es sei denn, wir erklären ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag.

(3) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls-schäden sowie ähnliche Gefahren zu versichern. Er tritt bereits jetzt Ansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichteten aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Geschäftspartner zeigt dem Versicherer die Forderungsabtretung unverzüglich an.

(4) Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Diese Ermächtigung erlischt in den unter § 2 Abs. 14 genannten Fällen. Der Geschäftspartner tritt uns jedoch hiermit bereits jetzt alle Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist und unabhängig davon, ob die Weitveräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt („verlängerter Eigentumsvorbehalt“). Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Geschäftspartner hat bei der Weiterveräußerung auf Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen den Namen unseres Fabrikates sowie der Größe und des Profils und der Betriebskennung gemäß Lieferschein aufzuführen.

(5) Veräußert der Geschäftspartner die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter und stellt diese einheitlich in Rechnung, so tritt er die Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer nur in Höhe des dem Abnehmer hinsichtlich der Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Betrages inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer bereits hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Ist die Vorbehaltsware in dieser Rechnung nicht gesondert aufgeführt, so gilt die Abtretung in Höhe des Preises, den wir dem Geschäftspartner zum Zeitpunkt der Lieferung an den Ab-nehmer berechnet hätten. Unterscheidet der Geschäftspartner gegenüber dem Abnehmer nicht zwischen der Vorbehaltsware und anderen mit ihr erbrachten Leistungen (insbesondere Montage), so gilt die gesamte Forderung an uns abgetreten.

(6) Der Geschäftspartner bleibt – vorbehaltlich eines Widerrufs durch uns – zur Einziehung der betreffenden Forderungen im eigenen Namen auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächti-gung lässt unser eigenes Einziehungsrecht unberührt. Solange der Geschäftspartner insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder ein solcher anderweitig gestellt wird oder mangels Masse abgewiesen wird, seine Zahlungen nicht einstellt oder der Firmeninhaber nicht in Folge von Zahlungsschwierigkeiten wechselt, verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen.

(7) Die Befugnis des Geschäftspartners zur Weiterveräußerung, sowie zur Einziehung der betreffenden Forderungen erlischt, wenn der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder ein solcher anderweitig gestellt wird oder mangels Masse abgewiesen wird, seine Zahlungen einstellt oder der Firmeninhaber in Folge von Zahlungsschwierigkeiten wechselt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Forderungen, auch unmittelbar gegenüber den Abnehmern des Ge-schäftspartners, geltend zu machen. Der Geschäftspartner gestattet uns, sämtliche Maßnahmen in seinem Betrieb zu treffen, die uns zur Wahrung und Geltendmachung unserer aus dem Eigentumsvorbehalt erwachsender Rechte angemessen und erforderlich erscheinen und gewährt uns insbesondere Einsicht in die betreffenden Unterlagen und erteilt Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware. Kommt der Geschäftspartner in diesem Fall unserer Aufforderung, die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern, nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt dies für den Geschäftspartner zu tun.

(8) Veräußert der Geschäftspartner die Vorbehaltsware nach Maßgabe der vereinbarten Weiterveräußerungsbefugnis und zieht der Geschäftspartner die betreffende Forderung von seinem Abnehmer ein, bevor er unsere Forderung hinsichtlich der betreffenden Vorbehaltsware vollumfäng-lich erfüllt hat, so verpflichtet sich der Geschäftspartner den Forderungsbetrag auf ein separates Treuhandkonto einzuzahlen. Erst mit vollständiger Erfüllung unserer gegenüber dem Geschäftspartner bestehenden Forderung ist dieser berechtigt, den Forderungsbetrag vom Treuhandkonto zu seiner Verfügung einzuziehen.

(9) Erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware unverzüglich vom Geschäftspartner heraus zu verlangen und uns gegebenenfalls, auch mittels eines Bevollmächtigten, den unmittelbaren Besitz an der Vorbehaltsware zu verschaffen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Geschäftspartners ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns oder unserem Bevollmächtigten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen für den Zweck der Inbesitznahme der Vorbehaltsware und erforderlichenfalls auch die Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die Kosten der Inbesitznahme trägt der Geschäftspartner. In jedem Fall sind wir zum Abzug eines pauschalen Kostenerstattungsbetrages in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift berechtigt. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis geringerer Rücknahmekosten oder einer geringen Wertminderung der Ware unbenommen.

(10) Der Geschäftspartner teilt uns jedwede Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte (Pfändung, etc.) vor deren Eintritt mit und bestätigt unser Eigentumsrecht schriftlich sowohl gegenüber dem Dritten, als auch uns gegenüber. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den Eingriffen bzw. Beeinträchtigungen mit dem Hinweis auf unser Eigentum zu widersprechen.

(11) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist dem Geschäftspartner untersagt.

(12) Vom Eigentumsvorbehalt unberührt bleibt die Haftung des Geschäftspartners für den Untergang oder die Verschlechterung der Vorbehaltsware nach den gesetzlichen Regeln.

(13) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

(14) Mit Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erlischt der Eigentumsvorbehalt und das Eigentum an der Vorbehaltsware geht auf den Geschäftspartner über.

§ 5
Gewährleistung

(1) Ist die Kaufsache bei Gefahrenübergang nicht frei von Sachmängeln oder treten innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Herstellungs- oder Materialfehler Sachmängel auf, so können wir nach unserer Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Mangelbeseitigung eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung wählen. Im Falle der Ersatzlieferung geht das Eigentum an der reklamierten Kaufsache auf uns über. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Geschäftspartner nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Die Ausübung eines dieser Rechte durch den Geschäftspartner ist uns schriftlich und unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Geschäftspartner neben seinem Rücktritt ist ausgeschlossen.

(3) Der Geschäftspartner hat die Kaufsache unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 1 Wochentag nach Erhalt der Kaufsache, auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und erkennbare Mängel, auch Fehlmengen oder fehlerhafte Mängelangaben sodann unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem weiteren Kalendertag, in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Geschäftspartner die frist- und formgerechte Anzeige und sind etwaige Beanstandungen in Bezug auf die Liefermenge nicht auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt worden, so gilt die Kaufsache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht offensichtlich war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 1 Kalendertag nach der Entdeckung, in Textform geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die Kaufsache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die vorgenannten Anzeige- und Rügepflichten nebst Rechtsfolgen gelten entsprechend für Falschlieferungen und Mengendifferenzen. Offensichtliche Transportschäden sind bei Entge-gennahme der Sendung der ausliefernden Transportperson anzuzeigen und von diesem zu quittieren. Zusätzlich ist uns die Rechnungsnummer der betroffenen Kaufsache anzugeben.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

(5) Wird ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht, so ist uns dieser unter folgenden Kontaktda-ten anzuzeigen:

F. Wilms GmbH & Co. KG, Monnetstr. 13, 52146 Würselen

Telefon: +49(0) 2405-4468-0
Fax: +49(0) 2405-4468-30
E-Mail: info@wilms-aachen.de

(6) Sofern wir vom Geschäftspartner aus § 478 BGB (Herstellerregress) in Anspruch genommen werden, sind wir, soweit der Anspruch begründet ist, berechtigt, den geschuldeten Ersatz von Aufwendungen in Form von Warengutschriften zu erbringen. Die Höhe der Gutschrift bemisst sich nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste.

§ 6
Haftung der F. Wilms GmbH & Co. KG

(1) Die F. Wilms GmbH & Co. KG haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die F. Wilms GmbH & Co. KG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der F. Wilms GmbH & Co. KG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen

(2) Wir haften darüber hinaus lediglich für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentlich in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf de-ren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 

(3) Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist eine Haftung der F. Wilms GmbH & Co. KG ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für außervertragliche Schadenersatzansprüche entsprechend. 

§ 7
Rücktritt

(1) Wir können ganz oder teilweise nach Verletzung einer erheblichen Pflichtverletzung durch den Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten, nachdem wir erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben. Eine Fristbestimmung ist nicht erforderlich, wenn sie für uns unzumutbar ist.

(2) Ein Rücktritt ist nach Maßgabe von § 2 Abs. 10 ebenfalls dann möglich, wenn die Lieferung der Kaufsache aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die nach Vertragsschluss eingetreten oder uns unverschuldet erst dann bekannt geworden sind, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

(3) Dauert die Verzögerung in den Fällen des Abs. 2 länger als einen Monat, so ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Im Übrigen kann der Geschäftspartner von dem Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung der F. Wilms GmbH & Co. KG, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist und ein Verschulden der F. Wilms GmbH & Co. KG vorliegt.

(5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen.

§ 8
Textform

Jede zwischen uns und dem Geschäftspartner getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien in Textform getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Geschäftspartner eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, wie wir diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht in Textform zugestimmt haben.

§ 9
Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BRD).

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der F. Wilms GmbH & Co. KG.

(3) Die Bestimmungen des CISC (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den in-ternationalen Warenkauf bzw. UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das Gleiche gilt, soweit sich eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergeben sollte.

Würselen, den 1. Januar 2019

F. Wilms GmbH & Co. KG

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